Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Friedrichshagen" und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Er führt den Zusatz e.V..Der Verein hat seinen Sitz in Berlin Friedrichshagen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 2

Der Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung von Kunst, Kultur und Geschichte;
  • die Förderung der Bildung;
  • die Förderung der Ökologie und des Umweltschutzes;
  • die Förderung der SeniorenInnen und Jugendarbeit.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Durchführung von öffentlichen Vorträgen und Ausstellungen;
  • Aussprachen mit Vertretern der Öffentlichkeit und Abgeordneten zu interessierenden Fragen in den Bereichen Kunst, Kultur, Geschichte und Bildung;
  • Durchführung von regelmäßigen Informationsveranstaltungen für Frauen, Senioren, und Jugendlichen zu Themen der Kunst, Kultur, Geschichte und Bildung;
  • Durchführung von Projekten auf dem Gebiet der Ökologie und des Umweltschutzes;
  • Durchführung von Kursen im Sinne der Förderung der Billdung.

 

§ 3

Jede Person kann Mitglied des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ruhende Mitgliedschaft ist möglich und kann unter Angabe der Gründe beantragt werden.

 

§ 4

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Streichung erfolgt bei einjährigem Beitragsrückstand drei Monate nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens. Bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem  Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung vor der Mitgliederversammlung zu geben. Das ausscheidende Mitglied hat im Falle seines Austrittes keine Ansprüche auf Auszahlung seiner Mitgliedsbeiträge.

 

§ 5

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden, Erblassungen und aus Zuwendungen der öffentlichen Hand zusammen. Über die Annahme von Spenden, Zuwendungen und Erblassungen entscheidet der Vorstand. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Arbeits- und Projektgruppen

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 2 Wochen einzuberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder das schriftlich fordern. Der Vorstand lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Über die Behandlung von Anträgen, die nicht mit der Einladung angekündigt wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Das gilt nicht für Satzungsänderungen und Wahlen sowie für die Vereinsauflösung, den Ausschluss von Mitgliedern und der Abwahl des Vorstandes. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung oder eine Veränderung des Vereinszweckes ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Versammlungsleitung und die Form der Beschlussfassung zu regeln sind. Die Beschlüsse der Mitglieder sind in einer Ergebnisniederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Beschwerden gegen Ablehnung eine Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungbeschluß des Vorstandes;
  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins in der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres;
  • Wahl bzw. Bestätigung der Arbeits- und Projektgruppen.

 

§ 8

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einen seiner Stellvertreter vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsangehörigen zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der jeweiligen Tagesordnungspunkte;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung;
  • Erstellen eines Jahresberichtes;
  • Abschluss und Kündigung von Verträgen.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt; er bleibt jedoch nur bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder; eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorstand ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abwählbar. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 9

Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern mit der Tagensordnung und einer Begründung vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugestellt werden. Der Beschluss zur Auflösung muss von einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefasst werden. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so genügt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Heimatmuseum Köpenick des Bezirksamtes Köpenick, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigt Zwecke zu verwenden hat.

 

Berlin, den 10.Mai 1999

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