02.04.2015


Warum wurde das Landhaus Carl Boye abgerissen?

Gerüchte über Gerüchte, Tatsachen zum geheimnisvollen Baugeschehen in der Kalkseestraße 17

Für Verwirrung in Friedrichshagen scheint die Bautätigkeit auf dem Grundstück Kalkseestraße 17 zu sorgen. Zuerst hat der Grundstückseigentümer das vorhandene alte Haus abgerissen; nun werden zwei neue Häuser errichtet. Das Unverständnis an diesem Vorgehen beruhte auf der irrigen Annahme, das alte Haus würde unter Denkmalschutz stehen, sowohl direkt, als auch indirekt durch den „Ensembleschutz“ von Friedrichshagen. Dem war und ist nicht so. Das nunmehr abgerissene alte Haus war auch als Landhaus Carl Boye bekannt, es wurde 1916 vom Architekten Max Krieg errichtet. Das Haus war nie unter Denkmalschutz gestellt worden, es gab dafür keine Empfehlung. Der „Ensembleschutz“ greift hier auch nicht, weil dieser an der Bruno- Wille- Straße endet, bzw. endet dort das Gebiet der Erhaltungsverordnung Friedrichshagen vom 12. März 1993, auf dessen Grundlage der städtebauliche Denkmalschutz bis 2007 durchgeführt wurde.

Nachlesen kann das jeder unter:

http://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/erhaltungs-verordnungen/artikel.94596.php

und:

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/denkmalschutz/de/foerdervorhaben/friedrichshagen/

Für die Errichtung der zwei Wohngebäude gab es schon seit den 1990er Jahren Gespräche mit dem Bezirksamt, diese mündeten in einen Bauantrag und eine Baugenehmigung vom November 2010. Diese wäre am 2. November 2014 abgelaufen, wenn nicht 31. Oktober 2014 eine Baubeginnanzeige beim Bezirksamt eingegangen wäre. Dadurch wurde Baurecht geschaffen, allerdings wurde eine weitere Baugenehmigung nötig, die seit dem 29. Januar 2015 besteht. Es durfte und darf auf dem Grundstück gebaut werden.

Inzwischen haben drei Nachbarn gegen die Bebauung Widerspruch eingelegt, auch weil eine Nachbarschaftsbeteiligung nicht durchgeführt wurde. Eine Nachbarbeteiligung ist nur vorgesehen, wenn nachbarschaftliche Belange unmittelbar berührt sind. Seit Neuestem gibt es eine verbesserte Rechtslage diesbezüglich (war 2010 noch nicht in Kraft), wonach es beim Umgebungsschutz auch denkmalrechtliche Abwehransprüche gibt. Im Stadtentwicklungsamt ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 18. Februar 2015) gegen die erteilte Baugenehmigung vom 29. Januar 2015 eingegangen. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, es läge eine Verletzung des denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes vor, den das Haus des Antragstellers beansprucht. Des Weiteren wird geltend gemacht, das Vorhaben füge sich nicht nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

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