05.12.2013


„Ein jeder kehre vor seiner eigenen Tür!“

Ordnungsamt informiert zum Winterdienst

Bald hält wieder der Winter Einzug und bei vielen Grundstücksanliegern stellt sich die Frage: Welche Pflichten habe ich in Bezug auf die Räum- und Streupflicht?

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind im § 3 des Berliner Straßenreinigungs-gesetzes zu finden: Schneeberäumung, Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie Beseitigung von Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, haben die Anlieger auf Gehwegbereichen einer öffentlichen Straße durchzuführen. Unter den Begriff Anlieger fallen Grundstückseigentümer, Erbbau-berechtigte, Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechts (z. B. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht).

Für den Fußgängerverkehr muss auf Gehwegen in einer erforderlichen Breite geräumt werden. Für die im Straßenreinigungsverzeichnis A in der Reinigungsklasse 1 und 2 benannten Straßen beträgt die Mindestbreite 1,50 Meter und in allen anderen Straßen mindestens einen Meter.
Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander abgegrenzt, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege entsprechend von Schnee und Eis zu befreien.Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, zu beseitigen. Bei Schnee- und Eisglätte muss unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden.Dauert der Schneefall bis nach 20.00 Uhr an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 07.00 Uhr des folgenden Tages - an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr - durchzuführen.Bei Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen mit abstumpfenden Mitteln ausreichend zu streuen (z. B. Sand, Splitt o. ä.).

Die Verwendung von jeglichen Streusalzen und Auftaumitteln ist verboten; auch auf Privatgrundstücken!Die schuldhafte Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht sowie die unzulässige Verwendung von Auftaumitteln kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sofern eine Ersatzvornahme durchgeführt werden muss, wird für die Anlieger ab diesem Jahr zusätzlich zu den Auslagen eine Verwaltungsgebühr nach der Umweltschutzgebühren¬ordnung in Höhe von 65 € fällig.

Für nähere Informationen können Sie sich telefonisch unter (030) 90297-4629 an die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle wenden.
Oder schauen Sie auf die Internetseite der Berliner Ordnungsämter: www.berlin.de/ordnungsamt/aktuelles/index.htmlPressemitteilung Bezirksamt Treptow Köpenick

__________________________________________________________________________________________